Die Blauzungenerkrankung rückt näher

Die Restriktionszone in der aufgrund der Blauzungenerkrankung besondere Auflagen gelten(siehe unten) rückt von Westen her näher.

 

Die Blauzungenerkrankung ist wieder in Deutschland

In den letzten Wochen ist es zu 16 bestätigten Fällen von Blauzungenerkrankung gekommen. Im Umkreis von 150km der Krankheitsfälle wurde eine Restriktionszone eingerichtet. Ziel der Restriktionszone ist die Ausbreitung der durch Gnitzen übertragenen  Krankheit zu verhindern. Insbesondere das Verbringen von Tieren aus der Restriktionszone heraus ist nur unter Auflagen möglich.

Die Landkreise Mühldorf am Inn, Erding, Rosenheim und Ebersberg sind zum jetzigen Zeitpunkt(24.01.2019) noch nicht betroffen. Es scheint jedoch ratsam sich bereits jetzt Gedanken zu machen wie die Auflagen aussehen würden.

Es wird keine neue Pflicht zur Impfung geben. Alle Maßnahmen und insbesondere eine mögliche Impfung liegen in der Verantwortung der Tierhalter und werden nur  von diesen veranlasst.

Restriktionszone Blauzungenerkrankung 21.01.2019

Welche Auflagen gelten im Restriktiongebiet?

Sollte im Umkreis von 150km ein Fall von Blauzungenerkrankung auftreten würden auch wir uns an die tierseuchenrechtliche Regelungen halten müssen. Die Maßnahmen gelten nur für den Transport aus der Sperrzone heraus. Die Abgabe zum Schlachthof Waldkraiburg würde somit nicht eingeschränkt werden.  Hauptproblem würde das Verbringen von Zuchttieren aus der Zone heraus und insbesondere der Verkauf von Mastkälbern nach Norddeutschland werden.

Sollten Sie nach Abwägung aller Information zu dem Schluss kommen, dass Sie die Tiere auf Ihrem Betrieb impfen lassen möchten, so lassen Sie uns das bitte frühzeitig wissen. Nach unseren Informationen wird ein Impfstoff frühestens Ende Februar zur Verfügung stehen und uns wurde seitens der beiden in Frage kommenden Pharmafirmen nahe gelegt Impfstoff zu reservieren. Die Firmen gehen davon aus dass es zu Engpässen in der Versorgung kommen könnte. Wieder einmal! 

Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus Sperrzonen in freie Gebiete im Inland:

I. Tiere mit gültigem Impfschutz gegen BTV8

Das Verbringen von Tieren mit gültigem Impfschutz ist unter folgenden Bedingungen möglich:

a) Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten:

  • Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoffherstellers mit Eintragung in die HIT-Datenbank und
  • Wiederholungsimpfungen mit Eintragung in die HIT-Datenbank wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt* und
  • Einhaltung von mind. 60 Tage Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung vor dem Verbringen

               oder

  • Grundimmunisierung nach Angaben d. Impfstoffherstellers mit Eintragung in der HIT-Datenbank  und
  • Nach 35 Tagen Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung negative virologische Untersuchung der zu verbringenden Tiere mittels PCR

b) Kälber ( Alter bis zu 90 Tagen) von geimpften Kühen mit Biestmilchverabreichung:

  • Abgeschlossene Grundimmunisierung der Mutterkuh nach Angaben des Impfstoffherstellers mit Eintragung in der HIT-Datenbank  und
  • Wiederholungsimpfungen mit Eintragung in der HIT-Datenbank  wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt* und
  • Das Kalb muss innerhalb der ersten Lebensstunden Kolostralmilch der Mutter erhalten und
  •  Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter durch Tierhaltererklärung Kälber

*Eine verzögerte Nachimpfung (z. B. durch Nicht-Verfügbarkeit des Impfstoffes) wird bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten Verzögerung als Auffrischung toleriert

II. Tiere ohne gültigen Impfschutz gegen BTV8

Das innerstaatliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren ohne gültigen Impfschutz aus BT-Restriktionszonen in freie Gebiete ist unter folgenden Bedingungen möglich:

a)  Verbringungsbedingungen für Zucht- und Nutztiere (-> gilt nur bis 28.02.2019)

  • negative PCR-Untersuchung innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen und
  • lückenlose Behandlung mit einem Repellent vom Zeitpunkt der Probenahme bis zur Versendung

Die Durchführung der Repellentbehandlung wird durch handschriftliche Bestätigung des Tierhalters auf dem Untersuchungsantrag für die PCR-Untersuchung bescheinigt.

b) Schlachttiere ohne gültigen Impfschutz

  • Tiere werden ausschließlich zum Schlachten verbracht
  • Bestätigung des Freiheit von Anzeichen der Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter mittels Tierhaltererklärung Schlachttiere, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist

Für ein Verbringen innerhalb einer Sperrzone gelten diese Einschränkungen nicht!